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Geschäftsbedingungen

Ihr Gutes Recht !


Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen sind diese Allgemeinen Liefer-, Montage und Zahlungsbedingungen; etwaige Abweichungen, Ergänzungen, Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie unter Bezugnahme auf diese Bedingungen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn sie in der Bestellung als ausschließlich bezeichnet sind, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.




 

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen nur mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Die zu unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unserem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Tabellen bleiben unser Eigentum und unterliegen deutschem Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwendet werden.
2.3. Alle Angaben über Maße, Gewicht und Beschaffenheit sowie technische Daten der Anlagen sind nur annähernd maßgeblich. Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Fertigstellung vor.



3. Preise, Zahlungsbedingungen,Zahlungsverzug

3.1. Die Preise für Lieferungen gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport, zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn nicht anders vereinbart.
3.2. Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, wird die Montage nach Zeitaufwand abgerechnet, gemäß unseren Montageverrechnungssätzen.
3.3. Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
3.4. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten: 100% der Vertragssumme im Voraus gegen Bankgarantie bzw. nach Vereinbarung.
3.5. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dem Besteller ohne eigene Verzugsetzung mit Verzugzinsen, die 5% über der gesetzlichen Bankrate der deutschen Nationalbank liegen, zu belasten.
3.6. Der Besteller kann seine Zahlungsverpflichtungen nicht durch Aufrechnung von Ansprüchen gegenüber uns tilgen.
3.7. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung, einer von ihm zu erbringender Vorleistung oder Nebenpflicht oder der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls ganz oder teilweise in Verzug, können wir unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, oder sofort den gesamten Kaufpreis fällig stellen.
3.8. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, die Fertigung bzw. Montage sofort einzustellen.
3.9. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Besteller, alle uns entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen sowie Kosten, die uns durch die Verfolgung unserer Ansprüche entstehen, zu ersetzen.



4. Liefer- und Montagefristen

4.1. Alle Angaben über Liefer- und Montagefristen sind nur annähernd maßgeblich.
4.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden und von ihm zu erbringenden technischen, kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen und Vorleistungen.
Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Besteller verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich ferner bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere bei Wetterbedingungen, die eine ungestörte Montage oder Inbetriebnahme der Bestellung nicht zulassen.
4.4. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig.
4.5. Die Einhaltung der Montagefrist setzt voraus, daß der Besteller alle für den sofortigen und unbehinderten Einsatz unseres Personals und unserer Geräte notwendigen Vorkehrungen trifft. Die durch Verzögerungen entstehenden Kosten trägt der Besteller.
4.6. Verzögert sich die Lieferung oder der Zeitpunkt der Montage durch einen auf unseren Seiten eingetretenen, aber von uns nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessen lange Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren.
4.7. Der Besteller kann nur bei verschuldetem Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten und sofern die geschuldete Leistung oder Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht worden ist. Ein Rücktritt vom Vertag für bereits erbrachte, selbständige Leistungen wird ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Ansprüche des Bestellers, soweit gesetzlich zulässig, wegen Nichterfüllung, verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.



5. Versand, Gefahrenübergang, Entgegennahme

5.1. Wurde wegen der Versandwege und der Beförderungsmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Wahl.
5.2. Der Besteller haftet für eine entsprechende Zufahrts- und Ablademöglichkeit am Montageort.
5.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefern wir grundsätzlich „ab Werk“. Die Gefahrentragung richtet sich nach den INCOTERMS in aktueller Fassung.
5.4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht von Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Besteller über.



6. Abnahme

6.1. Wird die Erstellung eines Anlagen-Abnahmeprotokolls vereinbart, so ist es ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Der Termin der Abnahme ist vertraglich zu vereinbaren.
6.2. Geringfügige Mängel, das sind diejenigen, die Funktion der Anlage nicht schwerwiegend einschränken, stellen keinen Grund für die Verweigerung der Abnahme dar.
6.3. Befindet sich die Anlage in einem funktionstüchtigen Zustand und wurde die Anlage zwei mal für eine Abnahme angemeldet, die Termine vom Besteller jedoch nicht wahrgenommen, gilt die Anlage unwiderruflich als abgenommen.
6.4. Sämtliche von den Behörden oder vom Besteller verlangten Materialprüfungen, Abnahme- und Eichkosten sowie Kosten der Bauüberwachung sind vom Besteller zu tragen



7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Montage-, Zusatz- und Nebenkosten in unserem Eigentum.
7.2. Dritte, die Ansprüche, insbesondere Befriedigungsrechte an der Vorbehaltsware geltend machen, wird der Besteller unverzüglich und ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen.
7.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der weiterveräußerten Sache der hierbei erzielte Erlös. Der Besteller tritt bereits im voraus die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren zustehenden Forderungen an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert zu verwahren und die Forderungensabtretung in seinen Geschäftsbüchern anzumerken.
7.4. Der Besteller erwirbt lediglich das Nutzungsrecht an der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Software. Der Besteller verpflichtet sich, die Software unter Verschluss zu halten und sie in keiner außer der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Art zu verwenden oder im Original oder Kopie an Dritte weiterzugeben.



8. Gewährleistung

8.1. Wir gewährleisten für die Dauer von 6 Monaten ab Fertigmeldung der Anlage eine dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Konstruktion, Material und Werkarbeit sowie die sachgemäße Ausführung übernommener Montagearbeiten in der Weise, daß wir nach unserer Wahl fehlerhafte, unbrauchbare oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigte Teile in angemessener Frist kostenlos ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Für Bauleistungen schließen wir eine Gewährleistung aus.
8.2. Die Gewährleistungsansprüche sind mittels eingeschriebenen Briefes oder per Telefax mit nachstehender schriftlicher Bestätigung unter Angabe möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel sowie unter Beilage der Rechnungskopie und der Übernahmebestätigung ohne jeden Verzug geltend zu machen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.
8.3. Wir haften nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a) Unvollständige Auskunft des Bestellers über den vorgesehenen Verwendungszweck, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte.
b) Unsachgemäße, durch den Besteller oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von uns angeordnete oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen der Anlage.
c) natürliche betriebliche Abnutzung oder Verschleiß sowie höhere Gewalt.
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund und sonstige Einflüsse jeder Art
e) Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Über- bzw. Unterversorgung mit Energie.
8.4. Bei Ersatzlieferungen tragen wir die Kosten des Versandes. Sonstige Aufwendungen gehen zu Kosten des Bestellers.
8.5. Für Ersatzteile gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
8.6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.



9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur, sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter.
9.2. Eine Haftung für Personen- und Sachschäden, die der Besteller als Unternehmer erleidet, ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung unserer Vor- und Zulieferer für Sachschäden, die der Besteller als Unternehmer erleidet.
9.3. Wir weisen darauf hin, daß unsere Anlagen die erwartete Sicherheits- und Funktionstauglichkeit nur unter strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften, Hinweisen und Anleitungen über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der gelieferten Ware bietet.



10. Rücktrittsrecht

10.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns aus Gründen, die wir zu vertreten haben, die Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
10.2. Ist die Unmöglichkeit weder von uns noch vom Besteller zu vertreten, so haben wir, bei Vertragsrücktritt Anspruch auf eine der Leistung entsprechende Teilvergütung.
10.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
10.4. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erhebliche Einwirkungen haben.



11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares R

11.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Soltau.
11.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dem oder über das Vertragsverhältnis ergeben, ist Soltau / Lüneburg.
11.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie die beiden Haager einheitlichen Kaufgesetze finden keine Anwendung.



12. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.